Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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FAQ

Wie muss/kann ich mich zur Zwischenprüfung anmelden?

Sie melden sich als Student/in der Rechtswissenschaft über das Löwenportal für den jeweiligen Erstversuch einer Prüfungsleistung an. Der Anmeldezeitraum endet einen Tag vor der Prüfung. Sollte die Anmeldung aus technischen Gründen nicht funktionieren, bitten wir um Rückmeldung, damit der Fehler behoben werden kann.

Die Anmeldung ist für Studierende der Rechtswissenschaft nicht verbindlich. Sie dient der Erleichterung der Prüfungsorganisation. Anderes gilt, sofern die erste Klausur einer Prüfungsleistung nicht bestanden wird. Dann ist der Kandidat für die Wiederholungsklausur automatisch angemeldet. Diese Anmeldung ist bindend. Erscheint der Prüfling unentschuldigt nicht, gilt die gesamte Prüfungsleistung als nicht bestanden.


Wann werden die Klausuren geschrieben?

Die Vorlesungsabschlussklausuren in den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht werden in der Regel in den beiden ersten Wochen nach dem Ende der Vorlesungszeit angeboten.

Die Wiederholungsprüfungen für diejenigen, die den Erstversuch nicht bestanden haben oder für den Erstversuch entschuldigt sind, finden vor Beginn der Vorlesungszeit des auf den Erstversuch folgenden Semesters statt. Die genauen Termine werden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.

Die aktuellen Termine für die Klausuren finden Sie hier.

Kann ich im Prüfungsamt eine Studienberatung erhalten?

Ja, die Studienberatung findet zu folgenden Zeiten im Prüfungsamt (Universitätsplatz 10a, Thomasianum) statt.

Was passiert, wenn ich eine Klausur nicht bestanden habe?

Im Falle des Nichtbestehens des Erstversuchs haben Sie noch vor Beginn des folgenden Semesters die Möglichkeit, eine Wiederholungsklausur zu schreiben. Zu dieser sind Sie automatisch angemeldet. Erscheinen Sie unentschuldigt nicht, gilt die Wiederholungsklausur und damit die gesamte Prüfungsleistung als nicht bestanden. Dann ist die Teilnahme an einer gleichartigen Prüfungsleistung ausgeschlossen.

Kann ich mich vor der Klausur von dieser abmelden?

Ja, bis zum festgelegten Prüfungstermin kann man sich jederzeit von einer bereits angemeldeten Klausur wieder abmelden. Erscheinen Sie trotz Anmeldung nicht zur Klausur, gilt der Versuch als nicht unternommen. Dies gilt nur für den Erstversuch, nicht für den Wiederholungstermin.

Was passiert, wenn ich zum Klausurtermin krank werde?

In diesem Fall hilft ein ärztliches Attest, auf dessen Grundlage die Prüfungsunfähigkeit beurteilt werden kann. Es ist dem Prüfungsamt unverzüglich vorzulegen. Das entsprechende Formular finden Sie unter "Downloads".

Sofern die Prüfungsunfähigkeit für den Erstversuch einer Prüfungsleistung geltend gemacht wird, ist der Prüfling automatisch zur Wiederholungsklausur angemeldet. Diese wird dann als erster Prüfungsversuch gezählt. Die Anmeldung ist in diesem Fall bindend.

Bis wann muss ich die Zwischenprüfung erreicht haben?

Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden, § 1 Abs. 2 S. 2 ZwPrO. Frühestens kann Sie im zweiten Fachsemester absolviert sein.

Wer versucht, die Zwischenprüfung bis spätestens zum Ende des vierten Fachsemesters zu bestehen, erhält unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfungsleistung erneut zu versuchen. Vgl. Sie hierzu § 9 Abs. 4 ZwPrO sowie das Merkblatt "Informationen zur Zwischenprüfung".

Wer bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht alle Prüfungsleistungen versucht hat, darf ab dem fünften Fachsemester erst dann an weiteren Leistungen der Zwischenprüfung teilnehmen, wenn er vorab eine Studienberatung in Anspruch genommen hat, § 9 Abs. 5 ZwPrO.

Werden Prüfungsleistungen anderer Universitäten anerkannt?
Werden meine Prüfungsleistungen an anderen Universitäten anerkannt?

Zwischenprüfungszeugnisse und Prüfungsbescheinigungen über einzelne Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung einer anderen Juristischen Fakultät einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes werden an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anerkannt, § 12 Abs. 1 ZwPrO. Gleiches gilt grundsätzlich auch im umgekehrten Fall.

Nachweise über sonstige Studienleistungen werden auf Antrag anerkannt, soweit sie der Zwischenprüfung oder einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, § 12 Abs. 3 ZwPrO.

Muss ich zum Bestehen der Zwischenprüfung bereits die Praktika absolviert haben?

Nein, die Praktika können zwar nach dem Vorlesungsschluss des 2. Fachsemesters absolviert werden, für das Bestehen der Zwischenprüfung sind sie aber nicht erforderlich.

Welche Formalien muss meine Klausur einhalten?

Die Klausur muss mit dem Namen und der Matrikel-Nummer des zu Prüfenden gekennzeichnet sein und ist vom Prüfling zu unterschreiben.

Welche Hilfsmittel darf ich während der Klausuren benutzen?

Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der für die Prüfung Verantwortliche. Für Fragen dazu wenden Sie sich bitte an den Leiter der jeweiligen Vorlesung. Grundsätzlich zugelassen sind die Hilfsmittel nach Maßgabe der Hilfsmittelbekanntmachung des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

Ist die erfolgreiche Teilnahme an den Hausarbeiten der „Fallpraktischen Übungen bzw. des Grundkurssystems“ zum Bestehen der Zwischenprüfung notwendig?

Nein. Die erfolgreiche Teilnahme ist jedoch Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahmen an den "Übungen für Fortschrittene".

Für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2009/10 aufgenommen haben, setzt die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene außerdem voraus, dass die für die Zwischenprüfung erforderliche Anzahl der der Übung fachlich entsprechenden Klausuren bestanden sind. Wer also an der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene teilnehmen möchte, muss nicht nur die "kleine" Hausarbeit im Strafrecht, sondern auch die beiden Zwischenprüfungsklausuren im Strafrecht bestanden haben.

Wie kann ich mich gegen die Bewertung einer Klausur zu Wehr setzen?

Wie bei allen anderen Klausuren gibt es die Möglichkeit der Remonstration. Die Remonstration muss innerhalb einer Woche nach Erhalt der korrigierten Klausur beim Prüfungsamt eingehen. Spätester Zeitpunkt ist jedoch immer zwei Monate nach Beginn des auf den Erstversuch folgenden Semesters, § 10 Abs. 2 ZwPrO.

Im Rahmen der Remonstration muss der Prüfling schriftlich und substantiiert darlegen, warum die Bewertung als ungerechtfertigt erscheint.

Ist das Prüfungsamt auch für Fragen zur Rückmeldung und zum Bafög zuständig?

Nein. Wenden Sie sich bitte an das Immatrikulationsamt (Rückmeldung) bzw. an das Studentenwerk   .

Das Prüfungsamt ist aber zuständig für das Ausstellen der für BaföG-Anträge erforderlichen Bescheinigungen der Fakultät (z. B. das sog. Formblatt 5).

Kann ich Prüfungen in mehr als einem Grundlagenfach ablegen?

Ja, es besteht die Möglichkeit, mehrere Grundlagenscheine zu erwerben. Allerdings kann es bei der Anmeldung für eine zweite Prüfung in einem Grundlagenfach zu Schwierigkeiten kommen: eine Anmeldung über das Löwenportal ist nicht möglich. Bitte tragen Sie sich bei Stud.IP für die betreffende Veranstaltung ein.

Nach Bestehen der jeweils zwei Klausuren in den drei Rechtsgebieten ist eine "Verbesserung" des Grundlagenfaches durch die Teilnahme an weiteren Grundlagenfächern nicht mehr möglich.

Wann habe ich die Zwischenprüfung nicht bestanden?

Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn ein Prüfling im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht oder im Öffentlichen Recht alle drei möglichen Prüfungsleistungen (bestehend jeweils aus einem Erst- und einem Wiederholungsversuch) unternommen hat und nicht zwei Klausuren unterschiedlicher Prüfungsleistungen bestanden hat. Dabei ist zu beachten, dass eine Wiederholungsklausur als nicht bestanden gilt, wenn der Prüfling unentschuldigt nicht erschienen ist.

Möglich ist ein Nichtbestehen auch dann, wenn ein Prüfling die Prüfungsleistungen zu allen angebotenen Grundlagenfächer versucht, aber keine bestanden hat.

Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird gem. § 1 Abs. 3 ZwPrO exmatrikuliert. Er hat den Prüfungsanspruch verloren.

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